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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2003 - 3 M 115/03 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.08.2003 - 3 M 115/03 (https://dejure.org/2003,59291)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. August 2003 - 3 M 115/03 (https://dejure.org/2003,59291)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81
Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2003 - 3 M 115/03
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 VersG ist dahingehend auszulegen, dass sie die Meinungsäußerungsfreiheit insoweit einschränkt, als suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz untersagt sind (wie BVerfG 1 BvR 1138/81).
- VG Regensburg, 05.05.2009 - RN 9 S 09.785
Beschränkungen einer Versammlung
Der Wortlaut der zitierten Norm ist insofern uneindeutig, als sich das Tatbestandsmerkmal "gleichartige" entweder auf das Tatbestandsmerkmal "Kleidungsstücke" oder auf das Tatbestandsmerkmal "Uniformen, Uniformteile" beziehen kann (vgl. zu § 3 Abs. 1 VersG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.08.2003, Az 3 M 115/03).Damit hat das Bundesverfassungsgericht eine Auslegung gewählt, das gleichartige Kleidungsstücke nur solche sind, die sich durch Uniformiertheit auszeichnen und ihrem Charakter nach Uniformen oder Uniformteilen gleichen (vgl. auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 01.08.2003, Az 3 M 115/03).